20.03.2013

Information zum BGH-Urteil vom 20.03.2013

„Kein Generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung“

Der BGH befasste sich in seiner Entscheidung vom 20.03.2013 mit der Frage, ob die Haltung von Hunden und Katzen in einer Mietwohnung formularmässig, also grundsätzlich untersagt werden kann.

Leider wird dies in der Presse und in den Medien oft missverständlich dargestellt, weil meist über die genauen Hintergründe nicht verständlich genug berichtet wird.

Im Ergebnis wurde vom BGH eine solche mietvertragliche Vereinbarung wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam erklärt, weil z .B. die Haltung von Blindenhunden damit auch untersagt würde. Schon aus diesem Grund konnte das Urteil nicht anders ausfallen. Der BGH hat im Zusammenhang mit seiner Entscheidung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Unwirksamkeit einer Vereinbarung zum generellen Tierhaltungsverbot keineswegs bedeutet, dass Mieter Hunde und Katzen damit ohne jegliche Rücksichtnahme auf andere, einfach halten und ohne zu fragen, halten können.

Unsere Mietverträge sind dahingehend gestaltet, dass wir kein grundsätzliches Verbot von Hunden oder Katzen vereinbaren. Vielmehr bedarf der Mieter nach unseren Vereinbarungen eine vorherige Zustimmung durch uns, wenn er Tiere halten will, soweit es sich nicht um übliche Kleintierhaltung handelt (z.B. Fische, Hamster, Vögel) handelt.

Die Haltung von Katzen halten wir für weniger problematisch als Hunde, so dass wir in der Regel in der Vergangenheit keine Einwände dagegen hatten.

Bei Hundehaltungen mit Ausnahme von Blindenhunden oder sonstigen mobilitätsunterstützenden Hunden, ergeben sich erfahrungsgemäß die Probleme, dass im Zuge einer Gleichbehandlung anderen Bewohnern eine Hundehaltung nicht versagt werden kann. In Mehrfamilienhäusern kommt es dann bei mehrfachen Hundehaltungen meist zu nicht ausschließbaren Gefährdungen oder Belästigungen anderer Mitbewohner, so dass wir dies aus generellen Erwägungen und insbesondere mit Rücksicht auf andere Hausbewohner nicht genehmigen können.

Da es sich bei unseren mietvertraglichen Vereinbarungen um kein vom BGH für unwirksam erklärtes generelles Verbot der Hunde- und Katzenhaltung handelt, ist dieses Urteil für uns dahingehend nicht relevant, solange Hundehaltungen nicht einem üblichen Mietgebrauch entsprechen und Belästigungen anderer Hausbewohner und Nachbarn sowie Beeinträchtigungen der überlassenen Wohnung und des Grundstückes zu erwarten sind.

Nach Abwägung aller Interessen bitten wir daher um Verständnis dafür, dass im Ergebnis innerhalb unseres Wohnungsbestandes keine Hundehaltungen mit o.g. Ausnahmen genehmigt und Gestattungen deshalb nicht erteilt werden.