Häufig gestellte Fragen

Wohnungssuche

Aufgrund der gesetzlichen Datenschutzbestimmungen merken wir keine Daten von Interessenten für unsere Mietwohnung mehr vor. Hierfür bitten wir um Verständnis. Sie haben die Möglichkeit sich über unsere Webseite über aktuelle Mietangebote zu informieren und sich auf eine passende Wohnung zu bewerben.

Bitte beachten Sie, dass innerhalb unseres Wohnungsbestandes Hundehaltungen mit Ausnahme von Blindenhunden oder sonstigen mobilitätsunterstützenden Hunden nicht gestattet sind.

Unsere Mietangebote werden parallel auch auf Immobilienscout24 veröffentlicht, so dass Sie sich wahlweise auch hierüber auf eine passende Wohnung bewerben können. Tipp: Legen Sie über Immobilienscout24 einen Suchauftrag für eine Mietwohnung an, damit Sie keine neu angebotene Wohnung mehr verpassen.

Aus allen eingegangenen Bewerbungen findet zunächst eine engere Auswahl mit weitergehenden Besprechungen und Besichtigungen statt. Am Ende können wir freie Wohnungen jedoch nur einmal vergeben, sodass wir uns letztlich für einen Bewerber entscheiden müssen. Hierfür bitten wir um Verständnis.

Nein, wir vermieten als Genossenschaft ausschließlich unsere eigenen Mietwohnungen aus unserem Bestand, so dass keine Provisionen oder Vermittlungsgebühren zu bezahlen sind.

Als künftiger Mieter unserer Genossenschaft sollte die Finanzierung der mtl. Mietbelastungen durch regelmäßiges monatliches Einkommen gewährleistet sein.

Es ist eine Kaution in Höhe von drei Kaltmieten erforderlich.

Unsere Genossenschaft wurde 1949 zum Zweck der Versorgung ihrer Mitglieder mit Wohnraum gegründet. Aus diesem Grund können genossenschaftseigene Wohnungen nur an Mitglieder überlassen werden. Die Anzahl der Geschäftsanteile richten sich nach der Wohnungsgröße der anzumietenden Wohnung.

In unserem Wohnungsbestand befinden sich auch Wohnungen, die ursprünglich mit öffentlichen Mitteln gefördert und errichtet wurden. Diese Wohnungen sind für Personen mit geringerem Einkommen vorgesehen. Nähere Bestimmungen und Informationen hierzu finden bei der für Sie zuständigen Gemeinde. Sofern wir für eine Wohnung einen Wohnberechtigungsschein benötigen, erhalten Sie von uns einen entsprechenden Hinweis.

Mitgliedschaft

Zum Zeitpunkt der Begründung eines Mietverhältnisses werden Sie weiterhin auch Mitglied unserer Genossenschaft.

Die Anzahl der Geschäftsanteile richten sich nach der Wohnungsgröße der anzumietenden Wohnung. Je nach Wohnungsgröße sind 5, 7, 9 oder 12 Geschäftsanteile vor der Wohnungsüberlassung zu zeichnen. Ein Geschäftsanteil beträgt derzeit EUR 200,00.

Jedes Mitglied unserer Genossenschaft haftet neben seinen Geschäftsanteilen zusätzlich mit einer sogenannten Nachschusspflicht, d.h. neben dem Gegenwert des Geschäftsanteiles haftet ein Mitglied nochmals und maximal in gleicher Höhe.

Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur mit einer mindestens 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres (31.12.) erfolgen. Nach § 11 Abs. 4 unserer Satzung wird Ihnen das Geschäftsguthaben nach Feststellung der Bilanz für das vorherige Geschäftsjahr ausbezahlt. Die Feststellung der Bilanz erfolgt voraussichtlich im Oktober des Folgejahres.

Beispiel: Sie kündigen Ihre Mitgliedschaft im Juni des Jahres. Die Mitgliedschaft endet somit zum 31.12. des Jahres. Die Feststellung der Bilanz erfolgt im darauffolgenden Jahr im Oktober, so dass die Geschäftsanteile jetzt zur Auszahlung kommen.

Mietverhältnis

Der mtl. Mietpreis setzt sich aus der Grundmiete und den Betriebskostenvorauszahlungen zusammen. Haben Sie einen Abstellplatz oder eine Garage angemietet, fällt der Mietpreis hierfür separat an. Kosten für Strom, je nach Wohngebäude auch für Kaltwasser und Gas, Telefon und Internet, sind separat von Ihnen selbst an das jeweilige Versorgungsunternehmen zu entrichten.

Die mtl. Miete ist jeweils im Voraus am Monatsanfang an uns zu entrichten. Die Bezahlung erfolgt durch Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats.

Was kann ich tun bei Zahlungsschwierigkeiten oder Zahlungsrückständen?

Schönheitsreparaturen sind abnutzungsbedingte Renovierungsarbeiten innerhalb der Wohnung. Zum Umfang dieser Arbeiten gehört das Anstreichen und Tapezieren der Wände und Decken, der Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen, Zargen und Außentüren von innen, sowie aller Heizkörper einschließlich Heizrohre. Schönheitsreparaturen müssen fachmännisch ausgeführt sein.

Die Anbringung einer Markise beeinträchtigt das Erscheinungsbild der Wohnanlage und bedarf einer vorherigen Zustimmung durch uns.

Parabolantennen oder Satellitenschüsseln beeinträchtigen das Erscheinungsbild der Wohnanlage und stellen somit eine bauliche Veränderung dar. Unsere Wohnungen sind alle mit einem Breitbandkabelanschluss ausgestattet, über den auch gegen geringe Gebühr vom Kabelnetzbetreiber zusätzliche Fremdsprachenprogramme empfangen werden können. Darüber hinaus ist es möglich über die neuen Medien wie z.B. das Internet kostenlose weitere fremdsprachige Programme zu empfangen, so dass wir die Aufstellung von Parabolantennen grundsätzlich nicht genehmigen.

Unsere Mietverträge sind dahingehend gestaltet, dass wir kein grundsätzliches Verbot von Hunden oder Katzen vereinbaren. Vielmehr bedarf der Mieter nach unseren Vereinbarungen einer vorherigen Zustimmung durch uns, wenn er Tiere halten will, soweit es sich nicht um übliche Kleintierhaltung (z.B. Fische, Hamster, Vögel) handelt. Die Haltung von Katzen halten wir für weniger problematisch als Hunde, so dass wir in der Regel in der Vergangenheit keine Einwände dagegen hatten. Bei Hundehaltungen mit Ausnahme von Blindenhunden oder sonstigen mobilitätsunterstützenden Hunden, ergeben sich erfahrungsgemäß die Probleme, dass im Zuge einer Gleichbehandlung anderen Bewohnern eine Hundehaltung nicht versagt werden kann. In Mehrfamilienhäusern kommt es dann bei Hundehaltungen dadurch meist zu nicht ausschließbaren Gefährdungen oder Belästigungen anderer Mitbewohner, so dass wir dies aus generellen Erwägungen und insbesondere mit Rücksicht auf andere Hausbewohner nicht genehmigen können.

Grundsätzlich besteht ein Mietverhältnis mit allen Vertragspartnern, die im Mietvertrag stehen und unterschrieben haben. Bei einer Vertragsentlassung aus dem Mietvertrag handelt es sich um eine Vertragsänderung, welcher alle Mietvertragspartner zuzustimmen haben. Eine Zustimmung unsererseits kann aber nur dann erfolgen, wenn sich dadurch hinsichtlich der finanziellen Situation und dem damit verbundenen erhöhten Haftungssrisiko keine Nachteile für uns ergeben. Eine Zustimmung unsererseits erteilen wir deshalb in der Regel nur dann, wenn der in der Wohnung verbleibende Vertragspartner wirtschaftlich in der Lage ist, sämtlichen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nachzukommen und wir uns dadurch nicht verschlechtern. Der Nachweis hierfür obliegt dem Antragsteller. Eine Entscheidung über die Vertragsentlassung erfolgt jedoch in jedem Fall in unserem freien Ermessen. Bis dahin bleiben alle Vertragspartner weiterhin Mietvertragspartner und haften für sämtliche aus dem Mietverhältnis hervorgehende Pflichten (u.a. mtl. Mieteinzahlung) jeweils gesamtschuldnerisch.

Festgestellte Schäden und Mängel melden Sie bitte über das Mieterportal (https://www.kreisbau-bodenseekreis.de/meine-kbg.html), nachdem Sie sich dort registriert haben.

Kündigung

Die Kündigung muss immer schriftlich mit Unterschrift aller Vertragspartner erfolgen. Sofern vertraglich nichts Gegenteiliges vereinbart, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist mit 3 Monaten. Die Wohnung kann bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats gekündigt werden.

Grundsätzlich ja. Allerdings behalten wir uns auch eine anderweitige Vergabe an bei uns vorgemerkte Mietinteressenten vor, die unter Umständen selbst eine Kündigungsfrist ihrer bisherigen Wohnung einzuhalten haben. Von Ihnen vorgeschlagene Nachmieter können sich gezielt auf die Wohnung bewerben, sobald diese auf unserer Webseite online angeboten wird (https://www.kreisbau-bodenseekreis.de/immobilien/mietangebote.html).

Die Kaution erhalten Sie wenige Wochen nach der Wohnungsrückgabe zurück, sofern es bei der Wohnungsabnahme keine Beanstandungen gegeben hat, die noch zu beseitigen und abzurechnen sind. In diesem Fall erhalten Sie die Kaution spätestens 6 Monate nach Wohnungsrückgabe.

Die Kündigung der Mitgliedschaft kann nur mit einer mindestens 3-monatigen Kündigungsfrist zum Ende des laufenden Geschäftsjahres (31.12.) erfolgen. Nach § 11 Abs. 4 unserer Satzung wird Ihnen das Geschäftsguthaben nach Feststellung der Bilanz für das vorherige Geschäftsjahr ausbezahlt. Die Feststellung der Bilanz erfolgt voraussichtlich im Oktober des Folgejahres. Beispiel: Sie kündigen Ihre Mitgliedschaft im Juni des Jahres. Die Mitgliedschaft endet somit zum 31.12. des Jahres. Die Feststellung der Bilanz erfolgt im darauffolgenden Jahr im Oktober, so dass die Geschäftsanteile jetzt zur Auszahlung kommen.

Die Wohnung muss sich bei Auszug in einem wieder vermietungsfähigen Zustand befinden. Sämtliche Ein- und Umbauten, die Sie selbst vorgenommen oder vom Vormieter übernommen haben, sind zu entfernen und der ursprüngliche Zustand ist wiederherzustellen. Je nach Bedarf und Zustand der Wohnung sind Schönheitsreparaturen bei Auszug durchzuführen, insbesondere dann, wenn Abnutzungserscheinungen auf einen nicht vertragsgerechten Gebrauch der Mietsache zurückzuführen sind. Für selbst verursachte Schäden innerhalb der Mietsache besteht grundsätzlich ein Beseitigungs- und Schadenersatzanspruch innerhalb der Mietzeit.

Hausordnung

Die allgemeinen Ruhezeiten sind von 12:00 Uhr bis 14:00 Uhr. In der Zeit von 22:00 Uhr bis 07:00 gilt das absolute Gebot der Nachtruhe.

Kleine Kehrwoche (Treppenhaus und Treppenreinigung)

Die große Kehrwoche wechselt gleichfalls wöchentlich fortlaufend von einer Haushaltung zur anderen und gilt von Montag bis Sonntag. In der großen Kehrwoche sind folgende, gemeinsam benutzte Räume und Anlagen zu reinigen bzw. sauber zu halten:

Große Kehrwoche

Die große Kehrwoche wechselt gleichfalls wöchentlich fortlaufend von einer Haushaltung zur anderen und gilt von Montag bis Sonntag. In der großen Kehrwoche sind folgende, gemeinsam benutzte Räume und Anlagen zu reinigen bzw. sauber zu halten:

  • Die Gehwege und Kandel entlang der Strasse und von der Strasse zur Haustüre. Bei Schnee und Eis ist insbesondere die örtliche Streupflichtsatzung maßgebend; die hier beschriebenen Zeiten sind zu beachten.
  • die Wege zum Wäschetrockenplatz und zur Teppichklopfstange;
  • die Grünanlagen, Kinderspielplätze, Mülltonnen, Mülltonnen- und sonstige Abstellplätze;
  • die Treppe zum Untergeschoss sowie die hintere Ausgangstreppe einschließlich der Ausgangstüre;
  • die Treppen und Flure im Untergeschoss und die Gemeinschaftsräume samt Türen;
  • die Treppe einschließlich des Podestes vom obersten Wohngeschoss bis zum unausgebauten Dachboden, die Dachbodengänge und das dazugehörige Treppenhaus und Dachbodenfenster;
  • Laubengänge sind grundsätzlich im Bereich der Wohnungen vom jeweiligen Bewohner zu reinigen und bei Bedarf von Schnee und Eis freizuhalten;
  • Vorhandene Spinnengewebe an Decken, Wand- und Bodenbereichen sind zu entfernen;
  • vorhandene Fenster- und Luftschächte

Die Reinigung ist bei Bedarf, unter Umständen auch mehrmals täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich, vorzunehmen.

Die Sauberhaltung der Treppen obliegt der Hausgemeinschaft. Treppen, Treppengeländer, Podeste, Beleuchtungskörper und Treppenhausfenster werden wöchentlich abwechselnd von den Haushaltungen, jeweils für ihr Stockwerk bis zum Treppenpodest der darunter befindlichen Etage, gereinigt. Wo zwei und mehr Wohnungen auf einem Stockwerk liegen, wechseln die Haushaltungen wie bei der großen Kehrwoche regelmäßig ab. Die Haushaltungen des Erdgeschosses haben auch den Hauseingangsbereich einschließlich der Haustüre sauber zu halten. Die Reinigungswoche beginnt mit dem Montag und endet mit dem Sonntag

Ballspiele jeglicher Art sind auf Grünanlagen nicht gestattet.

Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ist auf Terrassen, Balkonen, Loggien und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Grundstücksflächen nicht gestattet. Das Gleiche gilt bei erheblichen Geruchsbeeinträchtigungen Dritter.

Bitte informieren Sie uns bei einer längeren Abwesenheit und stellen Sie sicher, dass im Notfall Ihre Wohnung durch Beauftragung einer Person Ihres Vertrauens zugänglich bleibt.

Störungen oder Beeinträchtigungen bitten wir uns grundsätzlich über unser Mieterportal (https://www.kreisbau-bodenseekreis.de/meine-kbg.html) mitzuteilen. Dort ist auch ein Lärmprotokoll abrufbar um notwendige Angaben zu Datum, Uhrzeit, Dauer und Art der Beeinträchtigungen zu machen. Lärmbeeinträchtigungen bitten wir über einen zusammenhängenden Zeitraum festzuhalten. Bei Störungen der Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 07:00 Uhr bitten wir die örtliche Polizei zu rufen. Private Auseinandersetzungen liegen nicht in unserem Einflussbereich und sind selbst zu klären.